Leitsatz (amtlich)
Wird die Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung nicht eingehalten, führt das in der Regel zur Unverwertbarkeit der Messung.
Verfahrensgang
AG Neumarkt i.d. OPf. (Entscheidung vom 23.07.2007) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. vom 23. Juli 2007 aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Amtsgericht Neumarkt verurteilte den Betroffenen am 23.07.2007 wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit, nämlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben mit einer Alkoholmenge im Körper', die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l führte, zu 250 EUR Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde; er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und auch begründet.
1.
Das Amtsgericht stellt unter anderem fest (EU Seite 3):
Der Betroffene befuhr am 27. 12. 2006 in der Zeit von 01.13 Uhr bis 01.15 Uhr mit dem Pkw ... öffentliche Straßen im Stadtgebiet von Neumarkt i.d. OPf. In der Zeit von 01.33 Uhr bis 01.36 Uhr wurde er einer AtemalkohoImessung mit dem Atemalkoholmessgerät "Dräger Alcotest 7110 Evidential" (Atemalkoholmessgerät Typ: MK III Alcotest 7110) unterzogen, Die beiden Messungen erfolgten um 01.33 Uhr bzw. 01.36 Uhr und ergaben jeweils eine Atemalkoholkonzentration von 0,253 mg/I.
2.
Zur Beweiswürdigung führt das Amtsgericht unter anderem aus (EU Seite 8):
"Zwar kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nach der Anhaltung .., noch einen "Schluck" (alkoholhaltigen) Bronchicumsaft genommen hat und bis zum Betreten des Polizeigebäudes ei...