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OLG Bamberg Beschluss vom 27.04.2007 - 3 Ss OWi 480/07

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Bei einem in Abwesenheit des Betroffenen verkündeten Urteil beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde - wie sich aus § 79 Abs. 4 letzter Halbsatz OWiG ergibt - bereits mit der Verkündung des Urteils, wenn der Betroffene bei der Urteilsverkündung von einem nach § 73 Abs. 3 OWiG schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist.

  • 2.

    Für den in Untervollmacht auftretenden Verteidiger bedarf es in diesem Fall keiner besonderen schriftlichen Vollmacht nach § 73 Abs. 3 OWiG; vielmehr ist es ausreichend, wenn der Unterbevollmächtigte von dem zur Vertretung des Betroffenen bevollmächtigten Verteidiger mündlich beauftragt worden ist (im Anschluss an OLG Bamberg NStZ 2007, 180 f.).

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts W. vom 26. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 26.07.2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 500,-- EUR verurteilt und ein mit einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 a Satz 1 StVG verbundenes Fahrverbot von 2 Monaten festgesetzt. Das Urteil ist in Abwesenheit des von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen und in Anwesenheit des als Verteidiger in Untervollmacht auftretenden Rechtsanwalts S. verkündet worden.

Mit am 17.10.2006 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz seines ausweislich der vorgelegten schriftlichen Vollmacht am 27.02.2006 bevollmächtigten Rechtsanwalts M. vom 16.10.2006 hat der Betroffene gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt.

Das schriftliche Urteil, das unter Hinweis auf § 77 b OWiG keine Gründe enthält, ist aufgrun...

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