Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch bei Beleidigung eines Polizeibeamten
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Verurteilung wegen Beleidigung eines Polizeibeamten setzt die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch über Feststellungen zur Tatzeit, Tatort und zum Inhalt der beleidigenden Äußerung Mindestfeststellungen dazu voraus, ob die Beschimpfung im Zusammenhang mit dessen Dienstausübung erfolgte oder der Beamte als Privatperson beleidigt wurde. Ist die Beleidigung im Rahmen der Dienstausübung des Beamten erfolgt, sind regelmäßig weitere Feststellungen zum Vortatgeschehen und den Beweggründen des Täters, zur polizeilichen Maßnahmerichtung, ihrem Anlass und Ablauf sowie gegebenenfalls zur Rechtmäßigkeit der Diensthandlung unverzichtbar (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.10.2007 - 2 St OLG Ss 160/07 [bei [...]]; Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 Ss 136/12 = OLGSt StPO § 318 Nr. 20 = BA 50 [2013], 88 f. = VerkMitt 2013 Nr 36 = zfs 2013, 589 f. sowie zuletzt OLG Bamberg, Urteil vom 25.06.2013 - 3 Ss 36/13 = DAR 2013, 585 ff. = OLGSt StVG § 21 Nr. 10).
Tatbestand
Zum Sachverhalt:
Das AG hat den Angekl. wegen Beleidigung in 2 Fällen zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten, gebildet aus Einzelfreiheitsstrafen von 3 und 4 Monaten, verurteilt. Auf die Berufung des Angekl., die er in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der StA auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, hat das LG die Berufung "mit der Maßgabe verworfen, dass die" - aus (neuen) Einzelfreiheitsstrafen von 3 und 2 Monaten gebildete - "Gesamtfreiheitsstrafe auf 4 Monate reduziert wird." Gegen dieses Urteil wendet sich der Angekl. mit seiner Revision, die er mit der (unausgefüh...