Leitsatz (amtlich)
Eine gegen die Nichtannahme der Berufung nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobene sofortige Beschwerde, deren Statthaftigkeit die Bestimmung des § 322 a Satz 2 StPO entgegenstünde, ist, sofern eine Verletzung des Anspruchs des Berufungsführers auf rechtliches Gehör im Annahmeverfahren geltend gemacht wird, als "Anhörungsrüge" nach § 33 a StPO i. d. F. des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I 2004, 3220) zu behandeln, über die das Berufungsgericht zu befinden hat.
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung über die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts M. vom 19. Januar 2005 an die Strafkammer zurückgegeben.
Gründe
Das Amtsgericht - Strafrichter - M. verurteilte den Angeklagten am 11.11.2004 - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je EUR 8,00. Sein hiergegen form- und fristgerecht mit Verteidigerschriftsatz vom 16.11.2004 eingelegtes, als Berufung zu behandelndes Rechtsmittel verwarf das Landgericht M. mit Beschluss vom 19.01.2005 gemäß §§ 313 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 322 a StPO als unzulässig; die Strafkammer nahm die Berufung des Angeklagten, die der Annahme bedurfte, nicht an, da sie das Rechtsmittel für offensichtlich unbegründet erachtet. Einen Hinweis, dass diese Verwerfungsentscheidung nicht anfechtbar ist (§ 322 a Satz 2 StPO), gibt der Beschluss nicht. Mit am 28.01.2005 beim Landgericht eingekommenem Schreiben vom 25.01.2005 hat der Angeklagte gegen den Beschluss der Strafkammer "sofortige Beschwerde" eingelegt. Er macht - unter Beifügung einer Ablichtung eines an das Amtsgericht adressierten eigenhändigen Schreibens vom 30.12.2004 - geltend, die Kammer habe bei ihrer Entscheidung seine Berufungsbegründung vom 30.12.2004 nicht berücksichtigt.
Die Generalstaa...