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OLG Bamberg Beschluss vom 23.12.2024 - 2 UF 218/24 e

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Sachentscheidung bei fehlerhafter Ablehnung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens in Kindschaftssachen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Lehnt auf entsprechende Anregung eines Elternteils das Familiengericht trotz entsprechender Anhaltspunkte für einen möglichen Abänderungsbedarf die Einleitung eines Abänderungsverfahrens in einem Umgangsverfahren ab, fehlt es an einer Sachentscheidung in der Hauptsache.

2. Das Verfahren kann in einem solchen Fall gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Familiengericht von Amts wegen zurückverwiesen werden.

 

Normenkette

FamFG § 69 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Haßfurt (Aktenzeichen 1 F 282/24)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Haßfurt vom 14.10.2024 aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht -Familiengericht- Haßfurt zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Amtsgericht übertragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern der am ... 2016 geborenen K. Sie leben seit Juni 2019 getrennt. Der Umgang wurde mit gerichtlich gebilligter Umgangsvereinbarung vom 12.08.2020 im Verfahren 1 F 258/20 hinsichtlich des Regelumgangs und mit gerichtlich gebilligtem Teilvergleich vom 18.11.2021 im Verfahren 1 F 180/21 hinsichtlich des Ferienumgangs geregelt. Der weitergehende Antrag des Antragstellers auf Abänderung der seinerzeitigen Umgangsvereinbarung, mit dem er die Einrichtung eines Wechselmodells begehrte, wurde mit Beschluss vom 02.12.2021 zurückgewiesen. In dem Beschwerdeverfahren 2 UF 1...

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