Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die form- und fristgerechte Anfechtung der Erbausschlagung; Antragsbefugnis für Nachlassgläubiger im Erbscheinserteilungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht.
2. Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.
3. Einem Nachlassgläubiger steht gem. § 792 ZPO eine Antragsbefugnis zur Erteilung eines Erbscheins nur dann zu, wenn er einen titulierten Anspruch gegen den Nachlass hat.
Normenkette
BGB §§ 1945, 1955, 1960; ZPO § 792
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Bezirks ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - ... vom 09.12.2021, Az. VI 2008/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zur Vertretung der unbekannten Erben nach A, geb. am ..., verstorben am ...2019, zuletzt wohnhaft ..., gegenüber Ansprüchen des Bezirks ... gegen den Nachlass wird Nachlasspflegschaft angeordnet.
Als Nachlasspfleger für den vorgenannten Wirkungskreis wird ausgewählt: ...
Der Nachlasspfleger führt die Pflegschaft berufsmäßig aus.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.806,61 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag eines Gläubiger...