Verfahrensgang
AG Bayreuth (Entscheidung vom 11.09.2007; Aktenzeichen 3 F 446/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bayreuth vom 11. September 2007 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe unter Anordnung von monatlichen Raten von 15,00 EUR zu bewilligen ist. Die Raten sind fällig zum 3. eines jeden Monats, erstmals am 3. Mai 2008.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Bayreuth hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 11.9.2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.
Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bayreuth mit Schreiben vom 23.11.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Er wendet sich dagegen, dass Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Für die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten für die Fahrten zur Arbeit seien bei 15 Entfernungskilometern lediglich 78,00 EUR in die Berechnung einzustellen, nämlich 15 km x 5,20 EUR.
Mit Beschluss vom 5.12.2007 hat das Amtsgericht Bayreuth der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Amtsgericht führt aus, für die Fahrtkosten seien 165,00 EUR anzusetzen, nämlich entsprechend den Süddeutschen Leitlinien 15km x 0,30 EUR x 2 x 220 : 12.
II.
Die zulässige (§ 127 Abs. 3 ZPO) sofortige Beschwerde ist begründet.
Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens der Antragstellerin sind für die Fahrtkosten gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII, § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 82 des SGB XII vom 28. November 1962, zuletzt geändert durch Art. 12 Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.3.2005 (BGBl. I. S.818) lediglich 78,00 EUR anzuerkennen.
Teilweise wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertre...