Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit spezifischer Gesamtstrafenbemessung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 I 3 StGB stellt einen eigenständigen Strafzumessungsakt dar, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Die bloße Bezugnahme auf Gesichtspunkte zur Bemessung der Einzelstrafen ohne eine an gesamtstrafenspezifischen Gesichtspunkten orientierte besondere Begründung gerade für die Bemessung der Gesamtstrafe genügt diesen Anforderungen deshalb grundsätzlich nicht (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei [...]]).
2. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 I 3 StGB ist im Rahmen der gebotenen Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (Anschluss an BGH a.a.O.).
3. Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (Anschluss an BGH a.a.O.).
4. Wird aus Einzelfreiheitsstrafen, die für sich genommen jeweils aussetzungsfähig wären, eine Gesamtfreiheitsstrafe in einer Höhe gebildet, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausschließt, muss der Tatrichter diesen Umstand in seine Erwägungen einbeziehen.
Normenkette
StGB § 54 Abs. 1 S. 3; StPO § 337 Abs. 1, § 267 Abs. 3 S. 2 Hs. 2
Gründe
I. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge e...