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OLG Bamberg Beschluss vom 19.03.2013 - 2 Ss OWi 199/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge verweigerter und nicht protokollierter Beweisantragstellung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird mit der Verfahrensrüge beanstandet, das Gericht habe in der Hauptverhandlung eine von der Verteidigung beabsichtigte Beweisantragstellung durch "Nichtzulassung" vereitelt und die Protokollierung des Antrags entgegen § 273 I 1 StPO verweigert, setzt eine hierauf gestützte Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bzw. der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung, sofern das Protokoll über das behauptete Verfahrensgeschehen keine Auskunft gibt, nach § 344 II 2 StPO für ihre Zulässigkeit Darlegungen zum Wegfall der Beweiskraft des Protokolls voraus, aus denen sich entweder die offenkundige Fehlerhaftigkeit des Protokolls oder aber der Nachweis einer bewussten gerichtlichen Falschprotokollierung ergibt.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; StVG § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 a; BKatV § 4 Abs. 1; StPO § 226 Abs. 2 S. 1, § 273 Abs. 1 S. 1, §§ 274, 244, 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 71 Abs. 1, § 79 Abs. 3 S. 1

 

Tatbestand

Das AG verurteilte den Betr. am 08.10.2012 wegen einer fahrlässigen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h (Tatzeit: 21.06.2012) zu einer Geldbuße und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG. Seine Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der GenStA Bezug genommen, welche auch durch die Gegenerklärung der Verteidigung nicht entkräftet werden. Dem Senat erscheinen zwei ergänzende Bemerkungen veranla...

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