Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Eigeneinkommen im Anwendungsbereich des § 7a UVG
Leitsatz (amtlich)
1. Beim Einkommen im Sinn von § 7a UVG handelt es sich um jedes Einkommen, das den Anforderungen des § 11 Abs. 1 SGB II entspricht. Die vorgenommene "erweiternde" Auslegung dahingehend, dass die Norm auch bei einem auf den Leistungsanspruch des Schuldners anzurechnenden Einkommen gilt, solange dieses den Anspruch nach SGB II nicht vollständig ausschließt, ist nicht zulässig.
2. Die Einschränkung des § 7a UVG greift demnach nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige überhaupt kein Einkommen im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezieht. Auf die Höhe des eigenen Einkommens kommt es gerade nicht an.
3. Die Norm soll nach dem Willen des Gesetzgebers aufwändige und unwirtschaftliche Rückgriffsbemühungen vermeiden. Geregelt wurde in § 7a UVG, wann die Bemühungen nach Auffassung des Gesetzgebers regelmäßig unwirtschaftlich sind: nämlich dann, wenn der Unterhaltspflichtige ausschließlich Leistungen nach SGB II bezieht.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 2 S. 1, §§ 1606, 1612; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1, §§ 11a, 11b; UVG §§ 7, 7a
Verfahrensgang
AG Lichtenfels (Aktenzeichen 001 F 343/22) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenfels vom 18.06.2024 abgeändert wie folgt:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 01.10.2023 bis 31.01.2024 rückständigen Unterhalt zu bezahlen für das Kind Z in Höhe von 197,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag ab 03.01.2024. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 80 %, der Antragsgegner 20 %.
3. Der Wert für d...