Entscheidungsstichwort (Thema)
Abkürzung der Fahrverbotsdauer wegen Angewiesenheit auf Kfz-Nutzung zur Erreichung des Arbeitsplatzes
Leitsatz (amtlich)
Begründet der Betroffene einen zur Abkürzung oder zum Wegfall des Fahrverbots zwingenden Härtefall damit, dass er auf die Kraftfahrzeugnutzung zur Erreichung seines Arbeitsplatzes angewiesen sei, müssen sich die Urteilsgründe auch dazu verhalten, warum der Betroffene nicht darauf verwiesen werden kann, vorübergehend ein Zimmer in Arbeitsplatznähe anzumieten. Die hierfür anfallenden Aufwendungen sind unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes schon deshalb als grundsätzlich zumutbar anzusehen, weil ihnen die ersparten Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung gegenüber zu stellen sind.
Normenkette
StPO § 267 III; StVG § 24; StVO § 4 I 1; BKatV § 4 I 1 Nr. 2
Tatbestand
Das AG hat die Betr. wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 I 1 StVO) zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt und gegen sie - abweichend von dem entsprechend Nr. 12.6.4 BKat in der zur Tatzeit gültigen Fassung des Bußgeldkatalogs neben einer Regelgeldbuße von 200 Euro ein Fahrverbot von zwei Monaten vorsehenden Bußgeldbescheid - ein Fahrverbot lediglich für die Dauer eines Monats verhängt. Nach den Feststellungen steuerte die Betr. am 17.04.2008 um 15.57 Uhr den von ihr geführten Pkw auf der BAB A 72 in Fahrtrichtung Dresden, wobei sie bei Km 13,2 bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h einen Abstand von nur 11,45 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug und damit von weniger als 2/10 des halben Tachowertes einhielt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde beanstandet die StA, dass das AG gegen die Betr. nicht entsprechend dem Bußgeldbescheid ein (Regel-) Fahrverbot für die D...