Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlegung in den Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes
Leitsatz (amtlich)
Begehrt der Untergebrachte seine Verlegung in eine Maßregelvollzugseinrichtung eines anderen Bundeslandes, bedarf die Verlegung der Zustimmung der dort zuständigen obersten Behörde. Wird diese nicht erteilt, ist der Untergebrachte gehalten, gegen die ablehnende Verlegungsentscheidung in zwei Verfahren vorzugehen.
Normenkette
StVollzG § 9 II 2; StVollstrO § 26 III
Tatbestand
Der derzeit in einer Maßregelvollzugseinrichtung des Freistaates Bayern gemäß § 63 StGB untergebrachte Ast. begehrt seine Verlegung in eine Maßregelvollzugseinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen, wobei er zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, dort sei sein gesamtes familiäres und sonstiges soziales Umfeld. Die StVK hat seinen entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 09.12.2009 verworfen, weil die Zustimmung der zuständigen obersten Behörde Nordrhein-Westfalens nicht vorlag. Die hiergegen gerichtete Rechtbeschwerde des Ast. hat das OLG als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Senat erachtet die am 04.01.2010 eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde einstimmig für unzulässig (§ 138 III i.V.m. §§ 119 I, III, 117, 116 I StVollzG). Obwohl die Beschwerdeentscheidung gemäß § 119 III StVollzG keiner Begründung bedarf, weist der Senat zur Klarstellung auf Folgendes hin:
Die Rechtsbeschwerde gemäß § 138 III i.V.m. §§ 116 ff. StVollzG ist ihrer Funktion entsprechend revisionsähnlich ausgestaltet. Sie bleibt deshalb generell nur insoweit statthaft, als mit ihr die Prüfung einer konkreten gerichtlichen Entscheidung im Sinne der §§ 109, 115 StVollzG auf Rechtsfehler angestrebt wird. Die Nachprüfung einer angefochtenen Entscheidung ist nach den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 I ...