Verfahrensgang
AG Bad Kissingen (Entscheidung vom 25.06.2006; Aktenzeichen 1 OWi 16 Js 5995/06) |
Tenor
I.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen - Zweigstelle Hammelburg - vom 25. Juli 2006 mit den Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben.
II.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Bad Kissingen - Zweigstelle Hammelburg - zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 25.07.2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 42 km/h, begangen mit einem PKW, zur Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat, verbunden mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG, verhängt.
Der Verurteilung liegt nach den Feststellungen folgender Sachverhalt zugrunde:
"Am 27.03.2006 fuhr der Betroffene nachmittags mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen xxx, auf der Staatsstraße 2291 von Bad Kissingen kommend in Fahrrichtung R.. Bei km 9,500 im Gemeindebereich von O.a fuhr der Betroffene um 17:08 Uhr bei Zeichen 274 StVO und der an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 102 km/h. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen und dem Betroffenen auch zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte dieser erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts erheblich überschritt und hätte daher langsamer fahren können und müssen."
Im Rahmen der Beweis- und der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht unter anderem weiterhin ausgeführt:
"Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, und dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
Der Betroffene hat die Fahrerei...