Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch Mietwagenunternehmen: Rückkehrpflicht der Fahrer zum Betriebssitz, wenn der Beförderungsauftrag bereits am Vorabend erteilt worden war.
Leitsatz (amtlich)
Es stellt keinen Verstoß gegen das Rückkehrgebot dar, wenn der Fahrer des Mietwagenunternehmens von seiner Wohnung aus den ersten Beförderungsauftrag ausführt, den er bereits am Vorabend erhalten hatte (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13 - = GRUR 2015, 1235 -1237).
Normenkette
PBefG § 49 Abs. 4 S. 3; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Verfahrensgang
LG Würzburg (Urteil vom 26.05.2020; Aktenzeichen 11 O 1772/19 UWG) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26.05.2020 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 18.08.2020.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen mit Mietwagen.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Mietwagenunternehmens mit Sitz in G.. Die Beklagte ist Inhaberin eines Taxi- und Mietwagenunternehmens mit Sitz in L.
Ein bei der Beklagten angestellter Mietwagenfahrer führte im August und September 2019 an insgesamt neun Tagen von seinem Wohnsitz in M. aus jeweils gegen 6.00 Uhr Mietwagenfahrten durch. Der Fahrer fuhr dabei jeweils von seinem Wohnsitz über F. nach U., wo er einen Fahrgast aufnahm und zum Bezirkskrankenhaus in L. beförderte.
Vor den einzelnen Fahrten war der Mietwagen jeweils auf einem öffentlichen Parkplatz oder im Hof des Hauses des angestellten Mietwagenfahrers geparkt. Der angestellte Mietwagenfahrer fuhr vor Ausführung des Beförderungsauftrages nicht zur Betriebsstätte der Beklagten. Bei dem beför...