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OLG Bamberg Beschluss vom 11.10.2004 - 2 WF 165/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stromkosten keine Kosten der Unterkunft

 

Leitsatz (amtlich)

Allgemeine Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft i.S.d. § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Kulmbach (Beschluss vom 16.08.2004; Aktenzeichen 1 F 276/04)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Kulmbach vom 16.8.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren. Mit Beschluss vom 16.8.2004 gab das AG - FamG - Kulmbach diesem Antrag statt und ordnete Ratenzahlung i.H.v. monatlich 30 Euro ab 1.11.2004 an.

Gegen den ihr am 18.8.2004 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 19.8.2004 beim AG Kulmbach eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben, mit der sie die angeordnete Ratenzahlung in Wegfall bringen will. Das AG habe die geltend gemachten Stromkosten i.H.v. 65 Euro monatlich bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe nicht berücksichtigt. Energie- und Wasserkosten gehörten aber zu den Kosten der Unterkunft und Heizung und seien deshalb zu berücksichtigen. Bringe man die Stromkosten i.H.v. 65 Euro von dem vom AG berücksichtigten Einkommen in Abzug, entfiele nach der Tabelle zu § 114 ZPO die Pflicht der Antragsgegnerin, ihr Einkommen einzusetzen.

Das AG - FamG - Kulmbach hat mit Beschluss vom 19.8.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Bamberg zur Entscheidung vorgelegt. Die Bezirksrevisorin bei dem OLG Bamberg hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die zulässige (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO) Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das AG - FamG - Kulmbach den Einsatz von Einkommen in...

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