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OLG Bamberg Beschluss vom 11.06.2008 - 3 Ss 64/08

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Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Entscheidung vom 26.02.2008)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Februar 2008 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 25 Euro verurteilt und ihm für die Dauer von drei Monaten verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen; im übrigen, nämlich hinsichtlich des Tatvorwurfs der Beleidigung, wird der Angeklagte freigesprochen.

  • II.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.

  • III.

    Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten nach vorangegangenem Strafbefehlsverfahren wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu jeweils 25 Euro, gebildet aus Einzelgeldstrafen von 50 und 10 Tagessätzen, verurteilt. Daneben hat es dem Angeklagten verboten, für die Dauer von 3 Monaten Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht als unbegründet verworfen. Mit seiner gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) Revision erweist sich auf die Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor (Ziffer I.) ersichtlichen Umfang als begründet (§ 349 Abs. 4 StPO) und führt zum Teilfreispruch des Angeklagten wege...

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