Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes
Leitsatz (amtlich)
1. Der Geburtsname des Kindes ist mit Zugang der Erklärung beim zuständigen Standesamt festgelegt. Die Eintragung im Geburtenregister nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG ist nur deklaratorisch.
2. Aus der wirksam erfolgten Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes folgt die Erledigung des Streits über das Bestimmungsrecht und damit das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Rechtsmittel gegen die Übertragung des Bestimmungsrechts auf das andere Elternteil.
Normenkette
BGB § 1617 Abs. 1-2; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Aktenzeichen 001 F 1232/23) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Kindsmutter gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 30.01.2024, Az. 001 F 1232/23 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Antrag der Kindsmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Gegenstand der Beschwerde ist die Benennung des Geburtsnamens des am ...2023 geborenen männlichen Kindes.
1. Die beiden im Jahr ... geborenen Eltern führten seit dem Frühjahr 2022 eine Beziehung. Ende August 2023 zog die Kindsmutter in die Wohnung des Kindsvaters, verließ sie jedoch bereits zehn Tage nach der Geburt des Kindes wieder und lebt seitdem mit dem Kind im Haushalt ihrer Eltern. Die elterliche Sorge steht den Kindseltern aufgrund einer am ...2023 abgegebenen Sorgeerklärung (Anlage 2 zum Schriftsatz v. 30.11.2023) gemeinsam zu.
Während zwischen den Kindseltern über den Vornamen des Kindes im Grundsatz Einigkeit besteht, konnten sie über...