Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren bei Personenverwechslung in der Hauptverhandlung
Leitsatz (amtlich)
›1. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren bestimmt der Bußgeldbescheid als Grundlage des Verfahrens vor dem AG den Betr.; dies gilt auch im Falle einer Personenverwechslung (im Anschluss an BGH, NStZ 1990, 290).
2. Hält der Tatrichter irrtümlich eine andere Person für den Betr. und verurteilt diese unter dessen Personalien, entfaltet das Urteil gegenüber dieser an sich unbeteiligten Person keine Wirkung. Gegenüber dem wahren Betr. ist es wirksam und mit dem jeweiligen Rechtsmittel anfechtbar.
3. Im Zulassungsverfahren nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist von der StA, die das Rechtsmittel zugunsten des Betr. führt - wie von jedem Betr., der die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt - zu verlangen, dass in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO wie bei einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde mitgeteilt wird, was im Falle der Anhörung des Betr. geltend gemacht worden wäre.‹
Verfahrensgang
AG Lindau (Bodensee) (Entscheidung vom 29.08.2005) |
Gründe
I. Auf Grund des Bußgeldbescheides des Landratsamtes vom 31.05.2005 lag dem Betroffenen L. zur Last, als Erziehungsberechtigter wissentlich nicht dafür gesorgt zu haben, dass sein schulpflichtiger Sohn an bestimmten Tagen von März bis Mai 2005 am Unterricht teilnahm. Wegen Verstoßes gegen Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen setzte das Landratsamt gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 800 EUR fest. Hiergegen legte der Betroffene am 16.06.2005 Einspruch ein.
Zur Hauptverhandlung am 29.08.2005 erschien der Betroffene mit seiner Ehefrau, die sich neben den Dolmetscher auf die "Anklagebank" setzte, auf die Fragen zur Personalienfeststellung für ihren Ehemann, den Betroffenen, antworte...