Entscheidungsstichwort (Thema)
Fachverkäufer: Vereinbarung eines Stundensatzes
Normenkette
ZSEG §§ 7-8, 16; ZPO § 407a Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 1 O 130/95) |
Nachgehend
Tenor
Die dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Bernhard Pilz zu gewährende Entschädigung wird auf 11.713,36 DM festgesetzt.
Gründe
1. Die Parteien haben sich mit dem vom Sachverständigen geforderten Stundensatz von 150 DM zuzüglich Mehrwertsteuer einverstanden erklärt. Die zwischenzeitlich in die Insolvenz geratene Klägerin hat als Beweisführerin zunächst den vom Senat angeforderten Kostenvorschuss von 6.000 DM und – nach dem Hinweis des Sachverständigen, dass er die Gesamtkosten des Gutachtens auf 10.000 DM schätze – weitere 4.000 DM einbezahlt. Die Rechnung des Sachverständigen vom 15.6.2001 lautet auf 11.713,36 DM. Die darin enthaltenen 2.297,72 DM für Schreib- und Hilfskräfte sowie Nebenkosten zuzüglich 367,64 DM Mehrwertsteuer wurden bereits erstattet. Die Anweisungsstelle beabsichtigt, die berechneten 52 Sachverständigenstunden wegen der Unzulänglichkeit des bezahlten Kostenvorschusses nur mit 75 DM pro Stunde zu entschädigen. Der Bezirksrevisor beim OLG Bamberg beantragt, den Zeitaufwand des Sachverständigen mit derzeit 7.534,64 DM (10.000 DM abzüglich der bereits bezahlten 2.665,36 DM) zu vergüten. Da der Sachverständige auf vollem Ausgleich seiner Rechnung besteht, hat der Senat die Entschädigung gem. § 16 Abs. 1 ZSEG festzusetzen.
2. Der Sachverständige hat Anspruch auf die verlangte Entschädigung von 11.713,36 DM, von der nach Bezahlung der Kosten der Schreib- und Hilfskräfte und der Nebenkosten noch 9.048 DM (52 Stunden à 150 DM = 7.800 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer) offen stehen.
a) Der in Rechnung gestellte Zeit...