Entscheidungsstichwort (Thema)
fahrlässige Tötung. Klageerzwingungsantrag der Frau …
Verfahrensgang
StA Würzburg (Aktenzeichen 111 Js 349/99) |
Tenor
1. Der Antrag, durch den die Anzeigeerstatterin die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten erzwingen will, wird als unbegründet verworfen.
2. Die Antragstellerin hat die durch das Verfahren über ihren Klageerzwingungsantrag veranlagten Kosten zu tragen.
Gründe
Der statthafte Klageerzwingungsantrag genügt den Anforderungen an Form, Frist und Inhalt und ist daher zulässig (§ 172 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, da sich ein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage nicht ergeben hat (§ 174 Abs. 1 StPO).
Der Senat nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft … vom 16.02.2000 und auf den Bescheid des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Bamberg vom 30.03.2000, mit dem der Beschwerde der Anzeigeerstatterin gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 16.02.2000 keine Folge gegeben wurde.
Der Inhalt der Klageerzwingungsschrift vom 03.05.2000, der ganz überwiegend die Standpunkte der Anzeigeerstatterin wiederholt, die sie seit ihrer Anzeigeerstattung vertreten hat, ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.
Dem Beschuldigten …, dem Leiter der Justizvollzugsanstalt, kann mangels einer Verantwortlichkeit für die fachlich-medizinische Behandlung keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden.
Hinsichtlich des Vorwurfs gegenüber den … in der Justizvollzugsanstalt behandelnden Arzt … ist aus der Sicht des Strafsenats noch folgendes anzuführen:
Soweit die Anzeigeerstatterin auf den Seiten 49 ff. ihrer Klageerzwingungsschrift unter Hinweis auf Briefe des Gefangenen Kürten dara...