Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommen bei Bezug von Pflegegeld für ein Pflegekind
Leitsatz (amtlich)
1. Nur der Erziehungsbeitrag des Pflegegeldes nach § 39 Abs. 2 S. 3 1. Alt., Abs. 4 - 6 SGB VIII ist Einkommen iSd § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO.
2. Die fehlende Einkommensqualität des Erziehungsbeitrages des Pflegegeldes nach § 33 SGB VIII für ein erstes und zweites Pflegekind im Rahmen des SGB II-Verfahrens ist für die Einkommensermittlung in der Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 ZPO unbeachtlich.
3. Die Einkommensbestimmung für die Verfahrenskostenhilfe richtet sich nach sozialhilferechtlichen Maßstäben. Dort sind die Regelungen zum Einkommensbegriff des SGB II nur bei der gemischten Bedarfsgemeinschaft zu beachten, also bei der Berücksichtigung des Sozialleistungsbezuges des Partners des Sozialhilfeempfängers, was bei der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht in Betracht kommt, weil hier nur auf das Einkommen des Gesuchstellers abzustellen ist.
Normenkette
FamFG § 76 Abs. 1; SGB VIII § 27; SGB VIII § 33; SGB VIII § 39; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 F 1476/19)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 03.04.2020 dahingehend abgeändert, dass die ab 01.06.2020 aus dem Einkommen der Antragsgegnerin zu zahlenden Monatsraten 146,00 Euro betragen.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
3. Die Zurückweisungsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht Aschaffenburg mit Beschluss vom 03.04.2020 der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhil...