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Niedersächsisches FG Urteil vom 21.12.1999 - 9 K 444/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. des § 3c EStG zwischen der für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet gezahlten Aufwandsentschädigung und den dem betreffenden Landesbediensteten dabei erwachsenen - üblichen - Reisekosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Als Werbungskosten gemäß § 9 EStG sind auch Reisekosten anlässlich einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet abzugsfähig.
  2. Da eine für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte Aufwandsentschädigung mit den Reisekosten nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang steht, ist der Abzug der Reisekosten nicht nach § 3c EStG ausgeschlossen.
  3. Mit der Aufwandsentschädigung sollen die über die üblichen Reisekosten hinausgehenden durch den Einsatz im Beitrittsgebiet entstehenden besonderen Aufwendungen ausgeglichen werden.
 

Normenkette

EStG §§ 9, 3c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.03.2002; Aktenzeichen VI R 45/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerfestsetzung 1991 ein sonst bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigender Werbungskostenbetrag auch dann - unter Beachtung des § 3 c Einkommensteuergesetz (EStG) - abziehbar bleibt, wenn eine mit der Einkunftsquelle verbundene einkommensteuerpflichtige Aufwandsentschädi-gung aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (rückwirkend) im Streitjahr 1991 (noch) nicht zu besteuern ist.

Der Kläger ist verheiratet und wird zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger bezieht als Steuerbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger war im Streitjahr zunächst Bediensteter des Landes Niedersachsen und seit 10. Juni 1991 bis zu seiner Versetzung (am 11. Februar 1992) an das Finanzamt Sach-sen-Anhalt abgeordnet.

Bei der Einkommensteuerf...

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