Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld bei Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze
Orientierungssatz
1. Der Arbeitslose hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sobald er eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnimmt, die seine Arbeitslosigkeit beendet. Entscheidend für die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses als geringfügig oder nicht, ist nicht die schriftliche Abfassung des Vertrages, sondern wie dieser Vertrag tatsächlich durchgeführt wird. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann nicht mehr vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 15 Stunden beträgt.
2. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld ist rückwirkend aufzuheben, wenn dem Arbeitslosen der rechtswidrige Bezug des Arbeitslosengeldes wenigstens grob fahrlässig bekannt war. Das ist u. a. dann der Fall, wenn ihm die Notwendigkeit der Mitteilung auch selbst geringfügiger Beschäftigungen durch die im Vorbezug erfolgten eigenen Meldungen zu geringfügigen Beschäftigungen bekannt war.
3. Ermessenserwägungen sind angesichts der Pflicht der Arbeitsagentur zur rückwirkenden Aufhebung nicht anzustellen. Die Erstattungspflicht folgt der Aufhebung gemäß § 50 Abs. 1 SGB 10 nach.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und die Verpflichtung zur Erstattung erhaltener Leistungen und darauf entrichteter Sozialversicherungsbeiträge wegen der Aufnahme einer nicht mehr geringfügigen Beschäftigung.
Der am 1944 geborene Kläger war in der Vergangenheit unter anderem als Meister, Montagehelfer und Wac...