Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet. keine Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau (Bergbauprämie) als weiteres Arbeitsentgelt im Rahmen der Festsetzung nach dem AAÜG. Steuerfreiheit gem § 3 Nr 46 EStG in der am 1.8.1991 geltenden Fassung
Leitsatz (amtlich)
Zusätzliche Belohnungen im Bergbau (kurz: Bergmannsprämien) waren gemäß § 3 Nr 46 EStG in der am 1.8.1991 geltenden Fassung steuerfrei. Deshalb können sie nicht als Arbeitsentgelt iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG festgestellt werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung zusätzlicher Entgelte im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).
Der am ... geborene Kläger bestand am 13. Juli 1963 an der Ingenieurschule für Kraftfahrzeugbau Z. die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kraftfahrzeugbau. Anschließend arbeitete er als Ingenieur vom 2. September 1963 bis 30. Juni 1990 beim VEB Zentrales R.- und A.-werk G. (VEB ZRAW). Mit Bescheid vom 9. April 2003 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 2. September 1963 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit entsprechenden Entgelten fest.
Am 25. März 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung der zu berücksichtigenden Entgelte im Hinblick auf gezahlte zusätzliche Belohnungen im Bergbau (im Folgenden: Bergmannsprämien) sowie weiterer Prämien. Die Beklagte stellte daraufhin für 1971 und 1976 höhere Entgelte fest, weil der Kläger für diese beiden Jahre entsprechende Urkunden des VEB ZRAW mit konkreten B...