Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz. Abgrenzung. jagdgastübliche Tätigkeit. Tätigkeit wie eine Jagdaufseherin. Eigeninteresse
Orientierungssatz
Zum Vorliegen des Unfallversicherungsschutzes einer arbeitslosen Erzieherin mit Jagdberechtigungsschein gem. § 539 Abs 2 RVO iVm § 776 Abs 1 Nr 3 RVO, die wie eine abhängig Beschäftigte, nämlich wie eine Jagdaufseherin bei der Entenjagd tätig wurde und dabei verunglückte.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 22. Oktober 1996 als Arbeitsunfall.
Die ... 1963 geborene Klägerin war nach einer bis zum 31. Juli 1996 dauernden Beschäftigung als Erzieherin arbeitslos und bezog Leistungen vom Arbeitsamt St. Seit dem Jahr 1994 ist sie Inhaberin eines Jagdberechtigungsscheines. Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. Sch vom Diakoniekrankenhaus S erlitt die Klägerin am 22. Oktober 1996 um 18.20 Uhr einen Unfall, indem sie nach der Entenjagd an der Biese auf dem Heimweg auf dem Deich umknickte und sich das linke Sprunggelenk verletzte. Bei der Untersuchung fand sich ein massiver Druckschmerz und eine Schwellung des linken Knöchels. Auf dem Röntgenbild war eine Fraktur zu sehen. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit wurde mit acht bis zehn Wochen angegeben. Am 1. November 1996 teilte der Zeuge S, einer der Pächter des Jagdreviers, telefonisch der Beklagten mit, dass die Klägerin bei der Jagd umgeknickt sei. Er habe ihr im Auftrag der Jagdgenossenschaft einen Begehungsschein ausgestellt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1996 übersandte er den Jagdpachtvertrag vom 17. August 1991, wonach er mit drei anderen Personen zusammen von der Jagdgenossenschaft O einen Jagdbezirk gepachtet hatte.
Am 14. November 1996 gin...