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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.11.2020 - L 4 AS 174/18 ZVW

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit. Leistungsausschluss bei Bezug einer Altersrente. Vergleichbarkeit der Altersarbeitsrente der Russischen Föderation. Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine vom Rentenfonds der Russischen Föderation bewilligte Altersarbeitsrente für eine vor 1967 geborene Person weist die gleichen typischen Merkmale wie eine deutsche Altersrente auf. Ihr Bezug führt zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 S 1 SGB II. Die russische Altersarbeitsrente wird durch einen öffentlichen Träger verwaltet und gewährt, knüpft an eine Entrichtung von Beiträgen und das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze an und soll nach der Vorstellung des russischen Gesetzgebers anstelle des Arbeitslohns den Lebensunterhalt im Alter sichern.

2. Der Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente steht nicht entgegen, dass das Renteneintrittsalter in der Russischen Föderation niedriger war als in Deutschland. Es lag im Regelfall für Männer bei Vollendung des 60. Lebensjahres und für Frauen des 55. Lebensjahres. Darüber hinaus führten zahlreiche Ausnahmetatbestände bei praktisch einem Drittel der Erwerbstätigen zu einem um bis zu 10 Jahren früheren Renteneintritt.

3. Die Vergleichbarkeit mit der deutschen Altersrente scheitert nicht daran, dass die russischen Rentenzahlbeträge nach deutschen Maßstäben niedrig waren und sind und dass eine Erwerbstätigkeit von Altersrentnern nicht ungewöhnlich ist. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass auch in der Russischen Föderation das Erwerbsleben mit dem Renteneintritt beendet ist.

4.Der Rücknahme und Erstattung von SGB II-Leistungen (und Beiträgen) steht die Regelung des § 107 Abs 1 SGB X nich...

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