Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlanges Gerichtsverfahren. Entschädigungsklage. höhere Entschädigung bei personell unterbesetzten und strukturell überlasteten Sozialgerichten. unangemessene Verfahrensdauer in der ersten Instanz. Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung in der Berufungsinstanz. Entschädigung einer juristischen Person. entschädigungsrechtliche Bedeutung von Musterprozessen. Auswirkung der Schwierigkeit der Sache auf Bearbeitungszeit und Reaktionen der Beteiligten. Abwarten von Vergleichsverhandlungen. nur vorläufige Bearbeitung bis zum Vorliegen der Berufungsbegründung. weitere Bearbeitung des Verfahrens auch während laufender Stellungnahmefristen. sozialgerichtliches Verfahren
Orientierungssatz
1. Es spricht für eine (maßvoll) erhöhte Entschädigung, wenn die überlange Verfahrensdauer auch auf eine Unterbesetzung der Sozialgerichte (hier in Sachsen-Anhalt) beruht, mit der eine Verletzung von Grundrechten in schwierigen Verfahren strukturell vorgezeichnet ist und auch regelmäßig erfolgt.
2. Je länger das Verfahren insgesamt dauert, umso mehr verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl BSG vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R = BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7 unter Hinweis auf BVerfG vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 = NJW 2001, 214 und vom 22.8.2013 - 1 BvR 1067/12 = NJW 2013, 3630). Dies trifft auf die Berufungsinstanz uneingeschränkt zu.
3. Bei einer juristischen Person (hier: GmbH) ist regelmäßig eine geringere Entschädigung als der Regelbetrag des § 198 Abs 2 S 3 GVG angemessen
4. Ein Zeitraum von 56 Monaten ohne erkennbare Sachbearbeitung und eine nicht akzeptable vollständige Untätigkeit des LSG von zweieinhalb Jahren spr...