Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Zeiten des Bezugs einer Invalidenrente bzw. einer Zusatzinvalidenrente
Leitsatz (redaktionell)
Der Zeitraum des Bezugs einer Invalidenrente und einer Zusatzinvalidenrente ist keine Zeit der Zugehörigkeit zur FZR der früheren DDR i.S.v. § 307a Abs. 2 Nr. 1b SGB VI.
Normenkette
SGB VI § 307a Abs. 2 Nr. 1b, Abs. 8, § 70 Abs. 1 S. 1; FZR-VO §§ 22, 20
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung einer höheren Rente, da weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) rentenerhöhend zu berücksichtigen seien und der 20-Jahreszeitraum nicht zutreffend festgestellt worden sei.
Der 1923 geborene Kläger war bis zum 30. September 1986 versicherungspflichtig beim VEB Rechnungsprüfung und Wirtschaftsberatung des Bezirkes H. tätig, zuletzt als Abteilungsleiter. Ab dem 1. Oktober 1986 bezog er eine Invalidenrente sowie eine Zusatzinvalidenrente. Vom 1. Februar 1987 bis zum 31. Mai 1989 war er wieder bei seinem Arbeitgeber mit einer täglichen Arbeitszeit von drei Stunden und einem monatlichen anteiligen Bruttogehalt von 450,00 Mark beschäftigt. Der Kläger entrichtete vom 1. März 1971 bis zum 30. September 1986 Beiträge zur FZR, ab dem 1. Januar 1978 für sein gesamtes Einkommen.
Zum 1. Januar 1992 wertete die Beklagte die Rente als Regelaltersrente um. Hierbei berücksichtigte sie 47 Arbeitsjahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und einen im Dezember 1985 endenden 20-Jahreszeitraum und ermittelte 77,6487 persönliche Entgeltpunkte (Ost).
Mit Schreiben vom 5. Ju...