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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 23.07.2015 - L 8 SO 31/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Berufungseinlegung. anwaltliche Vertretung. Verstoß gegen das Vertretungsverbot nach § 30 Abs 3 GO ST. Sozialhilfe. Hilfe zum Lebensunterhalt. Unterkunft und Heizung. tatsächliche Aufwendungen. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen. wirksamer Mietvertrag. Fehlen ordnungsgemäßer Abrechnungen

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verstoß gegen das Vertretungsverbot des § 30 Abs 3 GO LSA (juris: GO ST) führt nicht zur Unwirksamkeit der Prozesshandlungen im Rahmen der anwaltlichen Vertretung, soweit keine Zurückweisung analog § 73 Abs 2 S 4 SGG iVm § 157 Abs 2 ZPO erfolgt ist.

2. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen setzt einen wirksam abgeschlossenen Mietvertrag voraus. Bei Nichtvorliegen einer rechtzeitigen Nebenkostenabrechnung steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht über die monatlichen Vorauszahlungen zu.

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.02.2016; Aktenzeichen B 8 SO 88/15 B)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 65,00 € und einer Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 66,30 € (jeweils pro Monat) für den hier allein streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2009 zusteht.

Der 1928 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1997 in Sachsen-Anhalt. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung von 60 und das Merkzeichen G festgestellt. Der Kläger ist freiwillig krankenversichert und Mitglied der sozialen Pflegeversicherung.

Der Kläger erhält seit November 1997 Zahlungen der Jewish Claims Conference, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an den Kläg...

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