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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 21.03.2007 - L 2 AL 168/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Bemessungsentgelt. Ausbildungsentgelt. - Wegfall der Sonderregelung für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung. keine fiktive Bemessung. Rechtsänderung. Fehlen einer Übergangsregelung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Neuregelung des § 132 SGB 3 in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung, soweit die nach § 134 Abs 2 Nr 2 SGB 3 bis zum 31.12.2004 geltende Regelung für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung ohne Übergangsregelung entfallen ist und bei Zahlung einer Ausbildungsvergütung eine Bemessung nach § 131 Abs 1 S 1 SGB 3 erfolgt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes.

Der ... 1983 geborene Kläger absolvierte ab dem 1. August 2001 eine Ausbildung zum Möbeltischler. Die Ausbildung endete, nachdem der Kläger nach einem vorangegangenen Fehlversuch und nachfolgender Verlängerung der Ausbildung die Gesellenprüfung bestanden hatte, am 31. Januar 2005. Ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung konnte der Kläger nicht begründen. Er meldete sich deshalb am 13. Januar 2005 zum 1. Februar 2005 bei der Beklagten arbeitslos. Auf der Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2005 waren die Lohnsteuerklasse I und ein Freibetrag für ein im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigendes Kind eingetragen. Seine Ausbildungseinrichtung, die E-S GmbH in D, bescheinigte ihm für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Januar 2005 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Ausbildungsentgelt) von insgesamt 3708,54 € bei 1,9 Tagen an unbezahlter Fehlzeit während dieses Zeitraums. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Februar 2005 ab dem 1. Februar...

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