Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Fahrtkosten. ambulante Behandlungen wegen Folgen einer Nierentransplantation
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Nachuntersuchungen in Transplantationskrankenhäusern handelt es sich um ambulante Untersuchungen. Fahrtkosten für die An- und Abfahrt können insoweit gem § 60 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden.
2. Die Übernahme der Fahrtkosten kommt auch dann gem § 60 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB V nicht in Betracht, wenn die vollständige Nachuntersuchung von vornherein auf einen Tag angelegt ist und auch so durchgeführt wird.
3. Eine hohe Behandlungsfrequenz iS von § 8 Abs 2 der Krankentransport-Richtlinien - KT-RL (juris: KrTRL 2004) ist auch bei unbefristeter Dauer jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Zahl der durchschnittlich 18 jährlichen Arztkontakte eines gesetzlich Versicherten unterschritten wird (vgl LSG Halle vom 23.1.2013 - L 4 KR 17/10 = RdNr 49).
4. Unter ein Therapieschema, das durch eine Grunderkrankung iS von § 8 Abs 2 der KrTRL 2004 vorgegeben ist, fällt nicht die Behandlung anderer Krankheiten, die wegen der Grunderkrankung verändert erfolgen muss. Auch Vorsorgeuntersuchungen wegen höherer Gefährdung gegenüber anderen Erkrankungen durch die Grunderkrankung fallen nicht darunter.
5. Die Tatbestände des § 8 Abs 3 der KrTRL 2004, die dort durch Verweisung auf andere Normenwerke einbezogen werden, sind nicht in jedem Fall gesondert zu prüfen. Ist jemand Versicherter in der Pflegepflichtversicherung bzw. liegen keine Hindernisse vor, Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht zu erwirken, kann er sowohl wegen der Voraussetzungen der Pflegestufe als auch wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen auf die (ggf noch zu treffenden) Feststellungen der insoweit...