Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Vorliegen der Voraussetzungen eines Vertrags zur integrierten Versorgung. Beurteilung aus Sicht des Versicherten
Leitsatz (amtlich)
Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vertrags zur integrierten Versorgung iSv § 140a Abs 1 Satz 1 SGB V ist vorrangig aus Sicht des Versicherten zu beurteilen. Maßgeblich ist insoweit, ob ihm bzw seinem behandelnden Vertragsarzt eine nach Wettbewerbs- oder Qualitätsgesichtspunkten zu treffende Entscheidung für oder gegen dieses Angebot im Sinne eines alternativen Versorgungsmodells aufgezeigt wird.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Juni 2012 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 18.537,94 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Dezember 2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 18.537,94 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von im Jahr 2004 im Rahmen der Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung nach § 140d Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V; hier anzuwenden in der Fassung von Art. 1 Nr. 116 des GKV-Modernisierungsgesetzes [GMG] vom 14. November 2003, BGBl I, 2190) vorgenommenen Einbehalten.
Die Klägerin ist Trägerin eines nach § 108 SGB V für die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Krankenhauses, in welchem im Jahr 2004 eine Vielzahl von Versicherten der Beklagten stationär behandelt wurden.
Die Beklagte, vertreten durch die V., schloss im Februar 2004 mit dem Diakoniewerk H. (als Träger des Diakoniekrankenhauses), der Katholischen Wohltätigkeitsanstalt zur H. (K...