Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer in der DDR erlittenen Erkrankung als Impfschaden
Orientierungssatz
1. Die im Impfschadensrecht mit Wirkung vom 3. 10. 1990 geschaffene Rechtslage hat zur Folge, dass nach den Regelungen des BSeuchG bzw. IfSG von der Versorgungsverwaltung auch über Impfschäden zu entscheiden ist, die als Folgen von Impfungen in der DDR geltend gemacht werden, damals aber nicht als Impfschaden anerkannt worden sind.
2. Die Masernschutzimpfung war auch in der DDR gesetzlich vorgeschrieben. Zur Anerkennung eines Impfschadens ist u. a. erforderlich, dass das geltend gemachte Leiden mit Wahrscheinlichkeit auf einen Primärschaden in Form einer unüblichen Impfreaktion zurückzuführen ist.
3. Die Anerkennung einer nach einer Masern-Schutzimpfung als Folgeerscheinung aufgetretenen Enzephalitis setzt voraus, dass die Erkrankung innerhalb von 7 bis 14 Tagen nach der Impfung aufgetreten ist, eine Antikörperbildung nachweisbar war und andere Ursachen der Erkrankung ausscheiden.
4. Nach aktueller medizinischer Lehrmeinung kann eine mehr als 7 Wochen nach der ersten Impfdosis eingetretene Enzephalitis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer der drei möglichen masernimpfbedingten Enzephalitisformen in Verbindung gebracht werden.
Normenkette
IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1; IfSG § 61; KOVVfG § 15
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 18.05.2015; Aktenzeichen B 9 V 73/14 B)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Klägers nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Der am ... 1986 geborene Kläger beantragte am 14. Dezember 2005 beim Beklagten die Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens und ließ vortra...