Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes trotz eines noch sechsstündigen arbeitstäglichen Leistungsvermögens
Orientierungssatz
1. Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
2. Dies gilt dann nicht, wenn der Versicherte nur noch unter betriebsunüblichen Bedingungen arbeiten kann. Reichen die gesetzlich vorgesehenen Arbeitspausen von zweimal 15 Minuten oder einmal 30 Minuten in einer mehr als sechsstündigen Arbeitsschicht für den Versicherten aus, so ist er nicht erwerbsgemindert, weil er keine betriebsunüblichen Pausen benötigt, vgl. BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95.
3. Trotz eines noch sechsstündigen arbeitstäglichen Leistungsvermögens ist der Versicherungsträger zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes verpflichtet, wenn ein sog. Seltenheits- oder Katalogfall vorliegt. Das ist u. a. dann der Fall, wenn die Wegefähigkeit aufgehoben ist.
4. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG kann vom Gericht abgelehnt werden, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag aus grober Fahrlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
5. Ist der von einem Anwalt vertretene Kläger vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt sind, so gilt als angemessene Frist, innerhalb welcher ein Antrag nach § 109 SGG zu stellen ist, eine solche von vier bis maximal sechs Wochen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem S...