Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Klageverfahren. versehentlich doppelte Eintragung. keine zwei Hauptsachentscheidungen. doppelte Erhebung von Gerichtskosten. unrichtige Sachbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Bei einem einheitlichen Klagegegenstand bleibt bei einer versehentlichen doppelten Eintragung (zunächst für die Klage, dann für die Klagebegründung) kein Raum für zwei gerichtliche Entscheidungen in der Hauptsache. Von der doppelten Erhebung der Gerichtskosten kann in dieser Konstellation auf Grund unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs 1 S 1 GKG (juris: GKG 2004) abgesehen werden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. März 2022 im Verfahren S 46 BA 36/21 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Januar 2022 im Verfahren S 46 BA 37/21 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens S 46 BA 37/21 und des hierzu geführten Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
Von der Erhebung der Gerichtskosten im Verfahren S 46 BA 36/21 wird für beide Instanzen auf Grund unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten für das Verfahren S 46 BA 36/21 selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten erneut über die Feststellung der Sozialversicherungspflicht sowie nun die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 24.814,85 € für die Beigeladene zu 1. vom 1. Januar bis zum 30. November 2015 und den Beigeladenen zu 2. vom 1. Januar 2015 bis zum 16. Februar 2016.
Die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wurde mit Gesellschaftsvertrag v...