Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Jahresendprämie. SED-Parteibuch. Glaubhaftmachung
Leitsatz (amtlich)
Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (so auch: LSG Chemnitz vom 21.8.2012 - L 5 RS 572/11 - juris).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für die Jahre von 1979 bis 1988 zusätzliche Entgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen sind.
Der am ... 1945 geborene Kläger erwarb am 16. September 1977 den Fachschulabschluss an der Ingenieurschule für Landtechnik in F. und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Landtechnik" zu führen. Ab dem 01. März 1978 arbeitete er als Leiter für Materialwirtschaft und Kooperation im Volkseigenen Betrieb (VEB) C. J., Betrieb für Anlagen- und Rationalisierungsmittelbau, Betriebsteil M. Hierfür erhielt er zunächst ein Bruttogehalt von 1.180,00 Mark. Das Gehalt wurde durch Änderungen zum Arbeitsvertrag zum 01. April 1979 auf 1.280,00 Mark, zum 01. Juni 1981 auf 1.280,00 Mark und zum 01. Mai 1982 auf 1.380,00 Mark erhöht. Zum 01. Januar 1984 wurde der Kläger zum Leiter der Abteilung Komb.-Betrieb I bef...