Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Rückgängigmachung der Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs. Tod der ausgleichsberechtigten Person. Verfassungsmäßigkeit. Altersrente. Zeitliche Grenze
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 37 Abs 2 VersAusglG kann die Übertragung von Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich nur dann angepasst werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
2. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 37 Abs 2 VersAusglG.
Orientierungssatz
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 5.7.1989 - 1 BvL 11/87 ua = BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8 - zur vergleichbaren Regelung des § 4 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG; juris: VersorgAusglHärteG) entschieden, dass es ua nicht gegen Art 14 Abs 1 S 1 verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die aufgrund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs 2 VersorgAusglHärteG bestimmten Grenzen liegen.
Normenkette
VersAusglG § 37; SGB VI § 76 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Rente durch die Rückübertragung von Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich.
Die Ehe des Klägers wurde im Jahr 2000 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleiches wurden für die Ehezeit vom .. 1993 bis zum .. 1999 2,1224 Entge...