Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 8 SGB 6. Handwerker. Kommanditist und Betriebsleiter einer in der Handwerksrolle eingetragenen GmbH & Co KG. Kapitalbeteiligung von 100 Prozent
Leitsatz (amtlich)
Als Kommanditist und Betriebsleiter der in die Handwerksrolle eingetragenen GmbH & Co KG, deren Kapital er zu 100 % hält, erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Versicherungspflicht aus § 2 S 1 Nr 8 SGB VI. Soweit danach als Gewerbetreibender "gilt", wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, knüpft das Gesetz nicht allein an die Eintragung in der Handwerksrolle an, sondern fingiert eine Eintragung bei einer typisierend angenommenen Schutzbedürftigkeit als Handwerker.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Zehntel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers als Handwerker (Tischlermeister) nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Der am .. 1972 geborene Kläger war zunächst mit seinem im Jahr 1936 geborenen Vater D2 Enkel des Betriebsgründers D1., Gesellschafter der D2&D3 GbR, die vom 23. Dezember 1993 bis zum 31. Dezember 2004 in der Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Halle (Saale) unter der Betriebs- bzw. Registriernummer 3****93 eingetragen war. Betriebsleiter war der Vater des Klägers.
Die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt stellte mit Bescheid vom 11. August 1993 (de...