Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung einer zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbrachten Leistung
Orientierungssatz
1. Bei zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbrachten Leistungen eines Versicherungsträgers gilt bei deren Rückforderung derselbe Vertrauensschutz wie bei einer Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes. Maßgebend für die Rückforderung der Überzahlung ist § 45 SGB 10, wenn die trotz der Aufhebung weitergezahlte Rentenleistung von Anfang an ohne zugrunde liegenden Bescheid zu Unrecht erbracht worden ist. Nur dann, wenn die Rückforderung auf einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht, ist nach § 48 SGB 10 vorzugehen, vgl. BSG. Urteil vom 24. Januar 1995 - 8 RKn 11/93.
2. Auf Vertrauen kann sich der Leistungsempfänger dann nicht berufen, wenn er eine geleistete Doppelzahlung wenigstens grob fahrlässig nicht erkannt hat. Das gilt u. a. dann, wenn er ab dem Bezug seiner Altersrente die weitere Überweisung seiner ihm bis dahin zustehenden Dienstbeschädigtenteilrente übersehen hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. August 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückerstattung von Dienstbeschädigungsausgleich (DbA) in Höhe von 6.105,84 EUR.
Der am ... 1942 geborene Kläger erhielt aufgrund eines Bescheides des Wehrbezirkskommandos P. vom April 1988 eine Dienstbeschädigungsteilrente (DB-Teilrente) ab 01. November 1987 nach der Versorgungsordnung des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Nationalen Volksarmee auf der Grundlage eines Körperschadens von 20 Prozent. Mit Bescheid vom 15. September 1992 übernahm die Beklagte die Leistung ...