Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. keine Nachholung eines Vorverfahrens bei Unerreichbarkeit des Rechtsschutzzieles. Überprüfung eines eine Berufsunfähigkeitsrente nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage ablehnenden Bescheides. Unerfüllbarkeit der Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 302b Abs 1 SGB 6 bei Reichweite der möglichen Korrektur nur bis 2004. Streitgegenstand
Leitsatz (amtlich)
Die Nachholung des zur Unzulässigkeit der Klage führenden fehlenden Vorverfahrens ist nicht angezeigt, wenn das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzziel aus anderen Gründen ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Reicht die mögliche Rücknahme nach § 44 Abs 4 SGB X eines eine Rente nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage ablehnenden Rentenbescheids nur bis zum Jahr 2004 zurück, können die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 302b Abs 1 SGB VI nicht mehr erfüllt werden, da es sowohl an einem Anspruch zum Stichtag als auch an der Feststellung des Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen fehlt.
Orientierungssatz
Die "Rente wegen Berufsunfähigkeit" und die "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" stellen verschiedene Streitgegenstände dar, deren Anspruchsvoraussetzungen im Wesentlichen abweichend voneinander sind und deren Zuerkennung in jeweils anderslautenden Verfügungssätzen der Verwaltung stattfindet.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 9. März 2010 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Die am ... 1964 geborene Klägerin dur...