Revision beim BSG anhängig unter B 3 P 1/05 R
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ambulante Pflegeleistungen. Versorgungsvertrag. Einzugsbereich. personelle Anforderungen an Pflegedienste. selbständige Pflegehilfskräfte. Vergütung. Örtlicher Einzugsbereich. Fachliche Anleitung und Prüfung. Kooperationsvertrag. Geschäftsführung ohne Auftrag
Leitsatz (amtlich)
Ambulante Pflegedienste dürfen nur innerhalb des im Versorgungsvertrag festgelegten Einzugsbereichs Pflegeleistungen zu Lasten der Pflegekassen erbringen.
Selbständige dürfen jedenfalls dann nicht als Pflegekräfte eingesetzt werden, wenn sie nicht selbst die qualitativen Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 und 3 SGB XI erfüllen.
Normenkette
SGB XI §§ 71-72, 75, 80, 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1, 4 S. 3, § 75 Abs. 2 Nr. 8; BGB §§ 677, 683, 670
Verfahrensgang
SG Halle (Saale) (Aktenzeichen S 1 P 130/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 3.785,60 DM für Pflegeleistungen hat, die er für die Versicherte der Beklagten K. J. in … L.-L. erbracht hat.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in N., der für seine Mitglieder bundesweit Pflegeleistungen erbringt. Er ist in S.-A. von den Pflegekassen als ambulanter Pflegedienst zugelassen. In dem Rahmenvertrag nach § 75 des Sozialgesetzbuches – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) zur ambulanten pflegerischen Versorgung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den Vereinigungen der Träger der Pflegedienste heißt es:
§ 6
Der Pflegebedürftige ist in der Wahl des Pflegedienstes frei. Wählt er einen Pflegedienst außerhalb des örtlichen Einzugsb...