Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. selbstständige Arbeit. kein horizontaler Verlustausgleich bei Einkommen aus mehreren Gewerbebetrieben
Leitsatz (amtlich)
1. Betreibt ein SGB II-Leistungsberechtigter als Selbstständiger mehrere Gewerbe, sind deren Betriebsergebnisse für jede Form der selbstständigen Betätigung gesondert festzustellen. Es hat eine sog betriebsbezogene Einkommensermittlung nach § 3 Alg II-V (juris: AlgIIV 2008) zu erfolgen (Anschluss an BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R = BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75). Ein horizontaler Verlustausgleich findet im Grundsicherungsrecht nicht statt.
2. Bei der Bewertung, ob die selbstständige Betätigung auf mehreren Geschäftsfeldern als ein zusammenhängendes Gewerbe anzusehen ist oder ob mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, kommt es darauf an, ob es sich um trennbare Tätigkeiten oder eine einheitliche Betätigung handelt. Um ein Gewerbe handelt es sich, wenn die einzelnen Tätigkeiten miteinander verflochten sind - ggf so, dass sie sich gegenseitig bedingen. Werden verschiedene, nicht artverwandte Tätigkeiten lediglich nebeneinander ausgeübt, handelt es sich um mehrere Gewerbe. Maßgeblich sind die Umstände im Einzelfall. Dabei sind die gewerberechtliche Situation, die Branchen, die nähere Ausgestaltung der jeweiligen Unternehmen sowie sonstige verbindende bzw trennende Faktoren zu berücksichtigen.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. April 2013 wird abgeändert:
Der "Änderungsbescheid" des Beklagten vom 27. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2012 wird abgeändert und der Leistungsanspruch des Klägers wird auf 287,00 EUR für Mai 2010, 184,00 EUR für Juni 2010, 495,00 EUR für Juli 2010 sowie jeweils 263,0...