Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss. keine Fristgebundenheit. Verwirkung. Terminsgebühr. einstweiliger Rechtsschutz. Anfall trotz nicht obligatorischer mündlicher Verhandlung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 56 RVG ist nicht an eine Frist gebunden. Das Erinnerungsrecht kann zwar verwirkt sein. Allein der Ablauf von etwas mehr als eineinhalb Jahren begründet - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände - keine Verwirkung.
2. Dem Anfall einer Terminsgebühr gem Vorbem 3 Abs 3 Var 3 VV RVG aF (juris: RVG-VV) steht nicht entgegen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Erinnerung gegen den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde betrifft den Anfall einer Terminsgebühr.
Die drei Antragsteller des Ausgangsverfahrens suchten, anwaltlich vertreten durch den Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer), einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg. Mit ihrem Antrag vom 14. Februar 2011 begehrten sie eine vorläufige Verpflichtung des Jobcenters Börde (im Folgenden: Antragsgegner), ihnen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) zu leisten und ihnen eine Zusage für die Übernahme von Unterkunftskosten für eine neue Wohnung zu erteilen.
Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Sozialgerichts beraumte einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage für den 22. F...