Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. kein Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Härtefallregelung kann in den Fällen, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB 2 unterfallen, nur als besonderer Ausnahmefall anerkannt werden. Befindet sich der Auszubildende noch im ersten Drittel seiner Ausbildungszeit, ist ein Härtefall abzulehnen.
2. Kann der Auszubildende ohne erkennbare Nachteile die Ausbildung schulgeldfrei absolvieren, liegt kein unabweisbarer Bedarf vor.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens durch das Sozialgericht Dessau-Roßlau.
Die am ... 1990 geborene Klägerin begann am 5. August 2010 im Bildungszentrum D. gGmbH eine dreijährige Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" und zahlte monatlich ein Schulgeld in Höhe von 148,00 EUR. Nach einem Bescheid über Ausbildungsförderung aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bewilligte der Landkreis W. der Klägerin BAföG-Leistungen in Höhe von 273,00 monatlich, wobei wegen der Einkünfte des Vaters der Klägerin 299,11 EUR monatlich als Einkommen/Vermögen angerechnet worden sind.
Am 15. Juni 2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) und machte geltend: Sie sei schwanger und sehe der Entbindung am 30. November 2011 entgegen. Nach der beigefügten Anlage der Kosten für Unterkunft bewohnte sie zu dieser Zeit im Haus ihrer Großmutter eine 44 m² große Wohnung. Hi...