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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 22.03.2021 - L 1 R 403/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung von Erwerbsminderungsrente aufgrund psychischer Erkrankung des Versicherten

 

Orientierungssatz

1. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Erwerbsminderungsrente wird wegen der Simulationsnähe von Erkrankungen mit psychischem Einschlag in der Rechtsprechung des BSG bei der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale ein strenger Maßstab gefordert. Für deren tatsächliches Vorliegen, ihre Unüberwindbarkeit aus eigener Kraft und ihre Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit trifft den Rentenbewerber die Beweislast (BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R).

2. Kann der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, liegt weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor und besteht Wegefähigkeit, so ist eine Gewährung von Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ausgeschlossen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.07.2021; Aktenzeichen B 5 R 17/21 BH)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ab dem 14. September 2011 streitig.

Der 1982 geborene Kläger schloss die Schule mit dem Abschlusszeugnis der 7. Klasse ab. Danach absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr. Die anschließende, im Oktober 1999 begonnene Ausbildung zum Maler und Lackierer brach er im März 2002 ab. Den Grundwehrdienst ab April 2002 beendete der Kläger vorzeitig im Dezember 2002 als dienstunfähig. Er erhielt von Januar 2003 bis Dezember 2004 Arbeitslosengeld. Seit Januar 2005 be...

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