Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung des Kindes
Orientierungssatz
1. Der Anspruch des Alleinerziehenden für Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB 2 ist an das Vorliegen von drei Voraussetzungen geknüpft: das Zusammenleben mit dem minderjährigen Kind in einem Haushalt, die alleinige Versorgung des Kindes sowie dessen alleinige Pflege und Erziehung. Maßgeblich ist, dass bei der Pflege und Erziehung keine andere Person gleichberechtigt und unentgeltlich in erheblichem Umfang mitwirkt bzw. der Alleinerziehende nicht von dem anderen Elternteil oder Anderen nachhaltig unterstützt wird (Anschluss BSG Urteil vom 23. 8. 2012, B 4 AS 167/11 R).
2. Entscheidend kommt es hierbei auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall an. Deuten äußere Umstände darauf hin, dass sich der andere Elternteil bei der Sorge für das gemeinsame Kind in nicht unwesentlichem Umfang einbringt, so reicht das bloße Bestreiten insoweit nicht aus, um die Vermutung einer gemeinsamen Erziehung zu widerlegen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (im Weiteren: Antragstellerinnen) begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von weiteren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); insbesondere geht es ihnen um die Berücksichtigung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) von 67,40 EUR monatlich und um die Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung von 140,76 EUR monatlich.
Die am ... 1992 geborene Antragstellerin zu 1 stellte erstmals am 26. Januar 2012 bei dem Antragsgegner einen SGB I...