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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 18.11.2016 - L 4 AS 550/16 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen. Beantragung einer vorzeitigen Altersrente durch den Grundsicherungsträger. Unbilligkeit wegen Erwerbstätigkeit. ehrenamtliche Tätigkeit. Unbilligkeit wegen bevorstehender Erwerbstätigkeit. negative Prognose bei ca 15-jähriger Arbeitslosigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten ist im Hinblick auf §§ 4 und 5 UnbilligkeitsV auch dann ohne Belang, wenn der SGB II-Leistungsempfänger hierfür eine Aufwandsentschädigung erhält.

2. Eine negative Prognose in Bezug auf § 5 UnbilligkeitsV ist für einen 63-jährigen Hilfebedürftigen, der seit ca 15 Jahren arbeitslos ist, auch vor dem Hintergrund des demographischen Wandels nicht zu beanstanden.

 

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in der Sache unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., D., wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., D., wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) erstrebt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Verpflichtung des Beschwerdegegners und Antragsgegners (im Folgenden: Antragsgegner), einen für ihn bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rentenantrag zurückzunehmen, und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die hierzu vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau und dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt geführten Verfahren.

Der am ... 1952 geborene Antragsteller bezieht laufende Leist...

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