Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zum Lebensunterhalt. Wechsel eines Kindes von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB 2 in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter zu dem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB 12 bei Aufnahme in den Haushalt der Großmutter. Antragstellung durch die Großmutter. fehlende Mitwirkung der sorgeberechtigten Kindesmutter
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Elternrechte der sorgeberechtigten Kindesmutter und des ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohls, das nach der Rechtsprechung des BVerfG eine eindeutige rechtliche Regelung verlangt, wer für das Kind rechtsverbindlich handeln kann, bedarf es der Mitwirkung der Kindesmutter für einen Wechsel von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter zu dem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII bei der Aufnahme in den Haushalt der Großmutter, soweit nicht eine Unterbringung oder Pflege auf rechtlicher Grundlage angeordnet oder rechtsverbindlich vereinbart ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht nach einem teilweisen Obsiegen in der ersten Instanz mit ihrer Berufung noch höhere Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) geltend.
Die Klägerin ist am ... 2017 geboren. Sie und ihr am ... 2011 geborener Bruder sind die leiblichen Kinder von T. K. (geboren am .... 1991) und D. M. (geboren am ... 1996). Die Eltern der Klägerin leben gemeinsam in einer Wohnung in L. Die Kindesmutter hatte nach ihrer Geburt das allei...