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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 SO 66/17 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. örtliche Zuständigkeit. Maßgeblichkeit des Geburtsorts der ältesten im Inland geborenen Person bei Zusammenleben von Ehegatten. Anwendbarkeit auf eheähnliche Gemeinschaften. Einsatzgemeinschaft. Lebenspartner

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 24 Abs 5 S 1 SGB XII richtet sich bei dem Zusammenleben von Lebenspartnern im Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe die örtliche Zuständigkeit nach der älteren Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Lebenspartner im Sinne dieser Vorschrift sind die zur Einsatzgemeinschaft gehörenden Personen (vgl Coseriu in: Coseriu/Eicher/Siefert, Juris Praxiskommentar zum SGB XII, 2. Aufl 2014, § 24 RdNr 62 und Berlit in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie (Hrsg) SGB XII, 10. Aufl 2015, § 24 RdNr 17). Hiervon sind auch nichteheliche Lebensgemeinschaften erfasst (§ 20 S 1 SGB XII).

 

Normenkette

SGB XII § 24 Abs. 5 S. 1, § 20 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. November 2017 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Zur Begründung verweist der Senat auf die - in Bezug auf die Bedarfsfeststellung - zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidungen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Neue Gesichtspunkte für die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, insbesondere eines über die mit den Bescheiden vom 17. Oktober 2017 und vom 29. Januar 2018 bewilligten Leistungen hinaus gehenden Anordnungsanspruchs des Antragstellers und Beschwerdeführers (im Weiteren: Ast.), haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Vielmehr dürfte der Antrags- und Beschwerdegegner bereits nicht der örtlich zuständige Leistungsträger sein. Denn nach § 24 Abs. 5 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - ...

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SGB XII - Sozialhilfe / § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
SGB XII - Sozialhilfe / § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

  (1) 1Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. 2Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine ...

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