Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. defensive Konkurrentenklage. bestehende Dialysepraxis. Genehmigung. neue Praxis. Drittwiderspruchsrecht. Beendigung. Gemeinschaftspraxis. Zusicherung. einstweilige Anordnung. Untätigkeit
Orientierungssatz
1. Defensive Konkurrentenklagen sind grundsätzlich unzulässig (vgl ua BSG vom 10.5.2000 - B 6 KA 9/99 R = SozR 3-2500 § 102 Nr 4).
2. Ärzten, die mit hohen Investitionen eine Dialysepraxis aufbauen, soll die wirtschaftliche Existenz durch einen bestimmten Patientenanteil gesichert werden. Vor der Genehmigung einer neuen Praxis sollen die bereits vorhandenen Praxen nach Erweiterungswünschen gefragt werden. Daraus ergibt sich ein Drittwiderspruchsrecht für die Ärzte in zugelassenen Praxen.
3. Das Auseinanderbrechen der Gemeinschaftspraxis darf nicht dazu führen, dass ein Vertragsarzt seine bisherige Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages für das Blutreinigungsverfahren verliert.
4. Zur Rechtmäßigkeit einer Zusicherung iS des § 34 SGB 10.
5. Die Regelung des § 6 der Anl 9.1 zum BMV-Ä/EKV-Ä, der einen Vorrang der vorhandenen Praxen gegenüber Neugründungen statuiert, erfasst den Fall der Beendigung einer Gemeinschaftspraxis nicht, weil sich dadurch zunächst an der Zahl der dialyseanbietenden Ärzte nichts ändert.
6. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
7. Die pure Untätigkeit einer Behörde kann zwar Anlass für einen Antrag auf einstweilige Anordnung sein, keinesfalls sind einstweilige Anordnungen erst nach den in § 88 SGG genannten Fristen zulässig.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Wirkung zum 1. Ap...